Informationen zur E-Rechnung
Offizielle Informationsseiten der Finanzverwaltung zur
E-Rechnung
Detaillierte und rechtsverbindliche Informationen zur E-Rechnung finden
Sie auf den folgenden Seite der Finanzverwaltung
Allgemeine Informationen und Dokumente:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-10-15-einfuehrung-e-rechnung.html
Fragen und Antworten der Finanzverwaltung zum
Thema E-Rechnungen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/FAQ_Glossar/FAQ/faq.html
Zusammenstellung der wichtigsten Informationen zur E-Rechnung
Auf Grund der Vielzahl der Anfragen zur Einführung
der E-Rechnung im geschäftlichen Umfeld haben wir nachfolgend versucht die
wichtigsten Informationen zusammen zu stellen.
Bitte beachten Sie vorab, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
nachfolgenden Zusammenstellung leider keinerlei Gewähr leisten können.
Hierbei haben wir die Informationen in folgende
Bereiche aufgeteilt.
-
Verschiende Arten von Rechnungen
-
Rechnungsstellung an Unternehmen - Zeitlicher
Ablauf der Einführung (ab 01.01.2025) der E-Rechnung
-
Rechnungsstellung an Privatpersonen ab
01.01.2025
-
Ausnahmen von der E-Rechnungsstellung
-
Software zur E-Rechnung
A. Verschiende Arten von Rechnungen
Grundsätzlich sind zukünftig zwei verschiedene
Hauptarten Arten von Rechnungen mit verschiedenen Unterarten zu unterscheiden.
1. E-Rechnungen, die immer elektronisch übermittelt werden
-
XRechnung als nur
elektronisch verarbeitbare XML-Datei mit einem strukturierten
Datenformat
-
ZUGFeRD-Rechnung als
PDF/A3-Datei, die auch eine elektronisch verarbeitbare XML-Datei
im strukturierten Datenformat als Anhang enthält
-
sogenannte EDI-Rechnung
(Großunternehmen), Factur-X (Frankreich) oder auch Peppol-BIS
Billing, die hier nicht betrachtet werden
2. Sonstige Rechnungen
-
Papierrechnung
(ausgedruckt und postalisch versandt)
-
z.B. herkömliche PDF-,
Word, JPEG, TIFF-Datei, die per E-Mail oder USB-Stick übermittelt
wird und keine elektronisch verarbeitbare xml-Datei enthält
B. Rechnungsstellung an Unternehmen - Zeitlicher Ablauf der
Einführung (ab 01.01.2025) der E-Rechnung
Ab 01.01.2025 ist jedes Unternehmen verpflichtet,
E-Rechnung per E-Mail empfangen, auswerten und revisionssicher archivieren zu
können.
Für die Rechnungsstellung gelten dagegen folgende
Übergangsregeln.
Bis zum 31.12.2026 gelten folgende
Übergangsregeln für die Rechnungsstellung von Rechnungen
-
Freiwillige Rechnungsstellung als E-Rechnung
nach oben 1. ist immer zulässig
-
Sonstige Rechnungen nach 2.a in Papierform und
postalisch übermittelt sind weiterhin immer noch möglich.
-
Sonstige Rechnungen nach 2.b als herkömliche
PDF-, Word, JPEG, TIFF-Datei sind mit Zustimmung des Rechnungsempfängers
weiterhin möglich.
Vom 01.01.2027 bis 31.12.2028 gelten noch
folgende Übergangsregeln für die Rechnungsstellung von Rechnungen mit einer
Bedingung
-
Rechnungsstellung als E-Rechnung nach oben 1.
sind verpflichtend mit der folgenden Ausnahme:
Wenn das Unternehmen, das die Rechnunge
ausstellt, im Vorjahr einen Gesamtumsatz von weniger als 800.000,- EUR
hat gilt ebenfalls noch die Ausnahme:
-
Sonstige Rechnungen nach 2.a in Papierform und
postalisch übermittelt sind noch möglich.
-
Sonstige Rechnungen nach 2.b als herkömliche
PDF-, Word, JPEG, TIFF-Datei sind mit Zustimmung des Rechnungsempfängers
möglich.
Ab 01.01.2028 ist die Rechnungsstellung als
E-Rechnung verpflichtend an Unternehmen nur noch mit wenigen Ausnahmen
verpflichtend
Rechnungsstellung als E-Rechnung nach 1.a-1.c
sind verpflichtend mit der Ausnahme für Kleinbetragsrechnungen (< 250,- EUR) und
Fahrausweise.
C. Rechnungsstellung an Privatpersonen ab 01.01.2025
Ab 01.01.2025 gelten für die Rechnunsstellung an
Privatpersonen folgende Vorgaben:
-
Sonstige Rechnungen nach 2.a in Papierform und
postalisch übermittelt sind immer möglich.
-
E-Rechnung nach oben 1. ist immer zulässig
-
E-Rechnungen na 1.a-1.c und sonstige Rechnungen
nach 2.b als herkömliche PDF-, Word, JPEG, TIFF-Datei sind mit Zustimmung des
Rechnungsempfängers möglich.
D. Ausnahmen von der E-Rechnungsstellung
Wenn keine umsatzsteuerliche Pflicht zur Pflicht
zur Ausstellung einer Rechnung besteht, gibt es folgende Ausnahmen für die
verpflichtenden E-Rechnung
-
Rechnungen an Endverbraucher (sog. B2C-Umsätze)
-
viele steuerfreie Umsätze (z.B. steuerfreie
Finanzdienstleistungen, steuerfreie Grundstücksvermietungen)
Auch wenn eine umsatzsteuerliche Pflicht zur
Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht, gibt es folgende Ausnahmen für
die verpflichtenden E-Rechnung
-
Kleinbeträge bis 250,- EUR Bruttobetrag
-
Fahrausweise, die als Rechnung gelten
-
Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht
werden (§24a UStDV)
-
Leistungen an juristische Personen, die nicht
Unternehmer sind (z.B. viele Vereine und staatliche Einrichtungen)
-
bestimte Leistungen an an Endverbraucherim
Zusammenhang mit einem Grundstück
In diesen Fällen kann auch eine so genannte
sonstige Rechnunng ausgestellt werden.
Hinweis:
Rechnungen an die öffentliche Verwaltung (sogenannte B2G-Umsätze) fallen nicht
unter die umsatzsteuerliche Regelung für die verpflichtende E-Rechnung, wenn die
Verwaltung nicht als Unternehmen handelt.
E. Software zur E-Rechnung
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den
nachfolgenden Programmen nicht um eine Empfehlungen von uns handelt, sondern nur
um die Ergebnisse unserer Recherche zu kostenlosen Programmen zu E-Rechnungen,
um Anwendern einen kostenlosen Einstieg in das Thema E-Rechungen zu
vereinfachen. Im Laufe der Übergangszeit bis Ende 2026 sind sicherlich viele
weitere Angebote und auch Verbesserungen in den schon bestehenden Programmen zu
erwarten.
Kostenlose Programme zur Anzeige von E-Rechnungen (auch xml-Datei)
Anwender, die bislang schon eine
Faktuiereungssoftware verwenden, finden meist bei dem Hersteller auch
aktualisierte Programmversionen, die E-Rechnungen erstellen und auch erhaltene
E-Rechnungen anzeigen können.
Anwender, die ihre Rechnungen bislang z.B. mit Word, Excel o.ä. erstellen, oder
auch Provatpersonen können erhaltene E-Rechnungen unter enderem mit den
folgenden kostenlosen Programmen öffnen und anzeigen lassen.
Neben vielen Online-Portalen, auf denen
XRechnungen hochgeladen und anschließend angezeigt werden können, haben wir u.a.
auch zwei kostenfreie sogenannte Programme gefunden, die lokal auf dem PC
installiert werden können. Hierdurch kann der Inhalt von XRechnungen auch
angezeigt werden, ohne dass die Rechnungen das private Umgfeld verlassen müssen:
Quba-E-Rechnungs-Viewer:
https://quba-viewer.org
Ultramarinviewer:
https://www.ultramarinviewer.de/
Kostenlose Programme zur Erstellung von E-Rechnungen
Für Anwender, die schon zum jetzigen Zeitpunkt
probeweise oder auch reguläter E-Rechnungen erstellen möchten, haben wir
ebenfalls neben vielen Online-Portalen auch eine kostenfreie Sammlung von
Open-Source-Programm gefunden, die lokal auf dem PC installiert werden können.
In dieser Sammlung ist neben vielen anderen Programmen auch ein Programm zur
Erstellung von E-Rechnungen enthalten..
PDF24-Creator:
https://tools.pdf24.org/de/creator
bzw.
https://tools.pdf24.org/de/creator#download
Hinweis:
Die deutsche Webseite der PDF24 Tools
https://tools.pdf24.org/de/ beinhaltet sowohl ein Online-Portal zur
Erstellung von E-Rechnungen
https://tools.pdf24.org/de/elektronische-rechnung-erstellen als auch die
Download-Möglichkeit des oben genannten PDF24-Creators.
Ein komplexeres, kostenlosese
Open-Source-Programm zur Erstellung von E-Rechnungen mit Kunden- und
Artikelverwaltung ist FAKTURAMA und kann auf der folgenden Webseite
heruntergeladen werden.
Im Vergleich zum oben genannten PDF24-Programm verfügt FAKTURAMA über deutlich
umfangreichere Programmfunktionen, benötigt daher allerdings auch mehr
Einarbeitung.
Fakturama:
https://www.fakturama.info/